NATURGESCHICHTEN

Geschichte der Interessentenwaldungen

Entstehung, Gemeindewald, Gesetz von 1881, Teilbarkeit

Ein Beitrag von Yvette Schäck

Blick vom Seelbacher Feld auf den Manchertskopf | Foto: Yvette Schäck

WIE SIE ENTSTANDEN

INTERESSENTENWALDUNGEN

Interessentenwald und Gemeindewald sind gemeinsamen Ursprungs und haben erst im vergangenen Jahrhundert einen
unterschiedlichen Rechtsstatus erlangt.

Ca. 1780 | Beat Fidel Zurlauben: Kupferstich | Quelle: ViaticAlpes

Ca. 1780 | Kupferstich aus Ansichtenwerk von Beat Fidel Zurlauben
Graveur: Louis Joseph Masquelier – Zeichner: Claude Louis Châtelet
Archiv: Kantons- und Universitätsbibliothek Lausanne
Quelle: ViaticAlpes

Ca. 1780 | Beat Fidel Zurlauben: Kupferstich | Quelle: ViaticAlpes

Ca. 1780 | Kupferstich aus Ansichtenwerk von Beat Fidel Zurlauben
Graveur: Louis Joseph Masquelier – Zeichner: Claude Louis Châtelet
Archiv: Kantons- und Universitätsbibliothek Lausanne
Quelle: ViaticAlpes

Bei den ersten Ansiedlungen in Deutschland erhielt jeder Ansiedler einen Haus- und Hofplatz und, soweit nicht Feldgemeinschaft bestand, einen gewissen Teil Ackerland als Sondereigentum zugeteilt, während Wälder und Weiden zur gemeinschaftlichen, ungeteilten Nutzung der Ansiedler verblieb. Diese bildeten eine Genossenschaft mit dem rein wirtschaftlichen, privatrechtlichen Zweck der geregelten Nutzung dieser ungeteilten Ländereien.

Eigentum im heutigen Sinne am Wald bestand noch nicht. Später hatten die Landes- und Grundherrschaften die Forst-, Jagd- und Berg-Hoheitsrechte. Die Bauern waren ihnen für die Nutzungsrechte tributpflichtig.

Der überwiegende Teil des Kreises Altenkirchen gehörte zu den Grafschaften Sayn-Altenkirchen und Sayn-Hachenburg. In den Jahren 1750 bis 1780 bemühten sich die Grafen um eine Neufestsetzung der Abgaben. Nach langwierigen Verhandlungen verzichteten sie auf das alleinige Besitzrecht und die nutzungsberechtigten Bauern wurden Teilhaber des Waldes. Für die damalige Zeit des Absolutismus eine erstaunliche Regelung. Die Nutzungsrechte und Abgabepflichten bezogen sich nicht auf die einzelnen Personen, sondern auf den Grundbesitz. Die Familie, die ein eigenes Haus besaß, bzw. wie man damals sagte, „deren Haus rauchte“, nahm teil an der gleichmäßigen, gemeinsamen Nutzung der ungeteilten Flächen der Dorfmark, besonders der Weide- und Waldflächen.

Im 18. Jahrhundert beschränkte die Sayn’sche Gesetzgebung durch Verordnungen von 1722 und 1743 die Neuansiedlung und die Ausdehnung der Dörfer. Die Teilung von Wohnhäusern war streng untersagt. Wer ein neues Gebäude errichten wollte, musste hierzu die landesherrliche Genehmigung haben, welche aber selten erteilt wurde. Die Aufnahme eines neuen Gemeindemitgliedes und der Bau eines neuen Hauses wurden auch von der Einwilligung der übrigen Gemeindemitglieder abhängig gemacht.

Die Dorfbewohner waren aber sehr darauf bedacht, dass ihre Nutzungsrechte am Wald nicht dadurch geschmälert wurden. Einem Zuzug in die Gemeinde wurde daher nur selten und nur dann zugestimmt, wenn der neue Ansiedler ein Einzugsgeld zahlte.

Durch diese gesetzliche Beschränkung der Niederlassung haben sich in der damaligen Zeit die Dörfer kaum vergrößert. Jeder, der ein Haus besaß, war auch an der Waldnutzung beteiligt. So waren damals alle Hausbesitzer, bzw. alle Familien in der Gemeinde, gleichzeitig Waldberechtigte.

 

Vernichtende Niederlage Preußens: Einzug Napoleons an der Spitze seiner Truppen durch das Brandenburger Tor, nach der siegreichen Schlacht bei Jena und Auerstedt. Berlin, 27. Oktober 1806 - 1810 | Charles Meynier: „Napoleon in Berlin“ | Quelle: Wikimedia Commons | Das Bild ist gemeinfrei.

Vernichtende Niederlage Preußens: Einzug Napoleons an der Spitze seiner Truppen durch das Brandenburger Tor, nach der siegreichen Schlacht bei Jena und Auerstedt.

Berlin, 27. Oktober 1806 – 1810
Charles Meynier: „Napoleon in Berlin“
Quelle: Wikimedia Commons
Das Bild ist gemeinfrei.

Vernichtende Niederlage Preußens: Einzug Napoleons an der Spitze seiner Truppen durch das Brandenburger Tor, nach der siegreichen Schlacht bei Jena und Auerstedt. Berlin, 27. Oktober 1806 - 1810 | Charles Meynier: „Napoleon in Berlin“ | Quelle: Wikimedia Commons | Das Bild ist gemeinfrei.

Vernichtende Niederlage Preußens: Einzug Napoleons an der Spitze seiner Truppen durch das Brandenburger Tor, nach der siegreichen Schlacht bei Jena und Auerstedt.

Berlin, 27. Oktober 1806 – 1810
Charles Meynier: „Napoleon in Berlin“
Quelle: Wikimedia Commons
Das Bild ist gemeinfrei.

Die Französische Revolution, die Napoleonische Gesetzgebung, die Stein- und Hardenberg’schen Reformen (Modernisierungen als Reaktion auf die Niederlage Preußens gegen Napoleon 1806, hauptverantwortlich für die Veränderungen in Agrarverfassung und Gewerbeordnung) und die Gemeinheitsteilungsordnungen von 1821 und 1851 brachten für den ländlichen Raum wesentliche Änderungen. Die Dörfer wurden Selbstverwaltungskörperschaften. Die Sayn’sche Gesetzgebung, welche den Zuzug von Fremden und die Ausdehnung von Dörfern fast ganz unterbunden hatte, wurde damit aufgehoben. Die gemeinsam bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke gingen in Privateigentum über und die Abgabepflichten wurden weitgehend beseitigt.

 

Der Wald blieb jedoch von der Aufteilung überwiegend verschont und wurde weiter gemeinsam genutzt. Als durch die gesetzliche Freizügigkeit Fremde zuzogen, besannen sich die Alteingesessenen auf ihre an das Haus gekoppelten Abgaben und beschränkten nun auch die Nutzungsrechte am Wald auf die seinerzeit abgabepflichtigen Haus- und Hofbesitzer. Man nannte sie die „Gemeindeberechtigten“. Der Wald wurde noch lange als Gemeindewald betrachtet.

GEMEINDEWALD

Ãœbergang in Privat- und Interessentenwald

Gemeinheitsteilungsordnung: Durch unterschiedliche Gesetze sollten im 18. und 19. Jahrhundert die Verpflichtungen (Feudalabgabe) der Bauern gegenüber den Grundherren allmählich aufgelöst werden. | 1850 | Jean-François Millet: „Waldarbeiter beim Holzsägen“ | Quelle: Wikimedia Commons | Das Bild ist gemeinfrei.

Gemeinheitsteilungsordung: Durch unterschiedliche Gesetze sollten im 18. und 19. Jahrhundert die Verpflichtungen (Feudalabgabe) der Bauern gegenüber den Grundherrren allmählich aufgelöst werden.

1850 | Jean-Francoirs Millet: „Waldarbeiter beim Holzsägen“
Quelle: Wikimedia Commons
Das Bild ist gemeinfrei.

Gemeinheitsteilungsordnung: Durch unterschiedliche Gesetze sollten im 18. und 19. Jahrhundert die Verpflichtungen (Feudalabgabe) der Bauern gegenüber den Grundherren allmählich aufgelöst werden. | 1850 | Jean-François Millet: „Waldarbeiter beim Holzsägen“ | Quelle: Wikimedia Commons |  Das Bild ist gemeinfrei.

Gemeinheitsteilungsordung: Durch unterschiedliche Gesetze sollten im 18. und 19. Jahrhundert die Verpflichtungen (Feudalabgabe) der Bauern gegenüber den Grundherrren allmählich aufgelöst werden.

1850 | Jean-Francoirs Millet: „Waldarbeiter beim Holzsägen“
Quelle: Wikimedia Commons
Das Bild ist gemeinfrei.

Da die Nutzung des Waldes und damit das Nutzungsrecht die Hauptsache waren, hatte man sich über das Eigentum am Wald bisher keine besonderen Gedanken gemacht. Dieses Problem trat erst auf, als Teile des Waldes gerodet wurden und in das Eigentum einzelner Dorfbewohner übergehen sollten, besonders nach Erlass der Gemeinheitsteilungsordnung von 1851, welche die Aufteilung gemeinschaftlicher Ländereien, auch gemeinschaftlicher Waldungen vorsah, um sie in den Privatbesitz der Berechtigten zu überführen.
Über die umstrittene Eigentumsfrage kam es schließlich zu mehreren gerichtlichen Verfahren zwischen den politischen Gemeinden und den Waldberechtigten. Ein sehr ausführliches Urteil erging 1874 in 2. Instanz durch das Königliche Revisionskollegium für Landeskultursachen, Berlin, in einem Rechtsstreit zwischen der Gemeinde Bettgenhausen und elf Berechtigten dieses Dorfes.
Nach umfangreicher Beweiswürdigung entschied das Gericht, dass den Berechtigten das gemeinschaftliche Eigentum an dem sogenannten Bettgenhausener Gemeindewald zusteht, und zwar jedem von ihnen zu einem Elftel. So wurde in Bettgenhausen der Gemeindewald zu Kleinprivatwald.

JAHR 1881

DAS PREUßISCHE
„GESETZ ÃœBER GEMEINSCHAFTLICHE HOLZUNGEN“

Das Gesetz vom 14. März 1881 über die gemeinschaftlichen Holzungen schränkt die Teilung der Genossenschaftswaldungen ein und regelt die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung. | Foto: Burkhard Schäck

Das Gesetz vom 14. März 1881 über die gemeinschaftlichen Holzungen schränkt die Teilung der Genossenschaftwaldungen ein und regelt die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung.
Foto: Burkhard Schäck

Das Gesetz vom 14. März 1881 über die gemeinschaftlichen Holzungen schränkt die Teilung der Genossenschaftswaldungen ein und regelt die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung. | Foto: Burkhard Schäck

Das Gesetz vom 14. März 1881 über die gemeinschaftlichen Holzungen schränkt die Teilung der Genossenschaftwaldungen ein und regelt die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung.
Foto: Burkhard Schäck

Nachdem dieser lange Rechtsstreit zwischen den Gemeinden und den Berechtigten zugunsten der Interessenten ausgegangen war, beantragten diese fast überall in den Jahren 1874 bis 1879 auf Grund der Gemeinheitsteilungsordnung von 1851 die Teilung der Waldungen und ihre Überführung in das Privateigentum der einzelnen Berechtigten.

Landrat, Gemeinden und Forstamt haben jedoch immer wieder auf die großen Nachteile der Aufteilung und Zersplitterung des Gemeinschaftswaldes hingewiesen. Die blühenden Wälder wurden dort, wo der Wald in Privathand überging, in Heiden verwandelt und die angrenzenden Gemeinden wussten die Diebstähle der von Holz entblößten Bewohner nicht zu steuern.

Da dieses Problem nicht nur den Kreis Altenkirchen betraf, beschloss der Preußische Landtag 1881 das „Gesetz über die Gemeinschaftlichen Holzungen“. In der Begründung dazu heißt es:

 „Seit Freigabe der Privatwaldwirtschaft hat sich in vielen Landesteilen der Zustand der gemeinschaftlichen Holzungen fortdauernd verschlechtert … Ein besonders trauriges Bild der Waldverwüstung bietet der Kreis Altenkirchen. Seitdem die Waldungen als Privateigentum anerkannt wurden, sind, wie die Regierung zu Koblenz berichtet, die Holzbestände, insoweit sie überhaupt verwertbar waren, auf weiten Flächen abgetrieben worden und liefern jetzt ihren Besitzern fast gar keinen Ertrag mehr“.

Das Gesetz von 1881 gilt heute noch. Für Holzungen, deren Eigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, wie z.B. die Interessentenwaldungen, bestimmt es:

  • dass sie der Aufsicht des Staates unterliegen und zwar nach den gleichen Bestimmungen, die für die Gemeindewaldungen gelten,
  • dass sie der Regel nach nicht real geteilt werden dürfen und
  • dass diese Bestimmung auch auf bereits eingeleitete Teilungsverfahren Anwendung findet.

So kamen, sehr zur Enttäuschung der Berechtigten, nur wenige Interessentenwaldungen zur Aufteilung, denn die meisten eingeleiteten Verfahren waren beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgeschlossen, wie in dem Fall von Seelbach. Wäre die Rechtsform der Interessentenwaldungen ein paar Jahre früher geklärt worden oder das Gesetz ein paar Jahre später ergangen, so wären sicherlich alle Interessentenwaldungen auf die Berechtigten aufgeteilt worden und jetzt Kleinprivatwald, sodass es heute keinen Interessentenwald gäbe.

Die Waldinteressenten fühlten sich durch das Gesetz von 1881 in ihren Rechten und in ihrer Verfügungsgewalt über ihren Wald sehr eingeschränkt. Sie strebten daher eine Aufhebung oder wenigstens eine Änderung des Gesetzes an. Zahlreiche Petitionen wurden in diesem Sinne an den Preußischen Landtag gerichtet, ohne Erfolg.

So blieb die Aufteilung der Interessentenwaldungen auf die einzelnen Berechtigten versagt. Dies war mit ein Grund dafür, dass gegen Ende des 19. Jahrhunderts viele dieser Waldungen ganz oder zum Teil an den Staat oder vereinzelt auch an die politische Gemeinde verkauft wurden.

ERBGANG

BESCHRÄNKTE TEILBARKEIT DER ANTEILE

Spaziergänger im Seelbacher Interessentenwald | Foto: Yvette Schäck

Spaziergänger im Seelbacher Interessentenwald
Foto: Yvette Schäck

Spaziergänger im Seelbacher Interessentenwald | Foto: Yvette Schäck

Spaziergänger im Seelbacher Interessentenwald
Foto: Yvette Schäck

Der Anteil am Interessentenwald „klebte“ früher am Haus oder, wie man sagte, am Rauch. Zu einem Haus gehörte nur eine „Gerechtigkeit“, d.h. nur ein Anteil. Einen zweiten dazu zu erwerben war unstatthaft.

Später ging die Berechtigung an den Hauserben über und die Anteile wurden völlig frei veräußerlich, belastbar und teilbar.

Bald ergab sich, dass die Teilung der Anteile, z.B. beim Erbgang, schnell zu einer großen Zahl von Berechtigten führte und sich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Waldbesitzes dadurch sehr erschwerte. Darum haben fast alle Interessentenschaften die Teilbarkeit der Anteile auf einen bestimmten Bruchteil beschränkt, meist bis zu ½ oder ¼ Anteil. Ist die Grenze der Teilbarkeit erreicht, können mehrere Erben nur als Erbengemeinschaft Mitglied der Interessentenschaft werden.

Quellenangaben

HABBEL, Werner: Chronik Forstamt Altenkirchen. Ein Beitrag zur Heimatgeschichte des Kreises Altenkirchen,
Landesforsten Rheinland-Pfalz, Münster 1990, S. 37-38, 38-42, 42-44, 55-56.

Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Autors (Telefonat vom 31.03.2015).
Herr Habbel war von 1967 bis 1986 Leiter des Fortsamtes Altenkirchen.

 

 

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